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Vorlage - Hkb/059/17
Beschlussvorschlag: Sämtliche Kosten bei der Aufstellung bzw. Änderung von B-Plänen sind vom Vorhabenträger zu erstatten.
Sachverhalt: Aufgrund der finanziellen Situation der Gemeinde Hankensbüttel ist es erforderlich, dass sämtliche Kosten sowohl bei der Aufstellung von B-Plänen als auch bei Änderungen, vom Vorhabenträger zu erstatten sind.
In einem städtebaulichen Vertrag darf gemäß §11 Abs.1 Nr.3 BauGB vereinbart werden, dass der Vertragspartner auch die verwaltungsinternen Kosten (Personal- und Sachkosten) zu tragen hat, die der städtebaulichen Planung einer Gemeinde zurechenbar sind.
Finanzielle Auswirkung:
Anlagen:
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