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Vorlage - SG/239/19
Sachverhalt:
Im Laufe der letzten Jahre hat sich gezeigt, dass es zweckmäßig ist, die Führungskräfte der Feuerwehr, im Speziellen den Gemeindebrandmeister und sein Stellvertreter sowie die Ortsbrandmeister/innen und deren Stellvertreter mit weitreichenderen Befugnissen auszustatten. Der Gesetzgeber hat mit § 1 Abs. 3 Ziffer 2 d der Nds. VollzBeaVO explizit auch den genannten Personenkreis angesprochen.
Durch die Bestellung werden die Aufgaben zur Abwehr von Gefahren durch Brände (im Rahmen des abwehrenden und vorbeugenden Brandschutzes) sowie der Hilfeleistung bei Unglückfällen und bei Notständen im Sinne des § 1 des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes vom 18.07.2012 (NBrandSchG) in der zurzeit geltenden Fassung sinnvoll erweitert.
Die Zweckmäßigkeit der Bestellung ergibt sich aus den Eingriffsmöglichkeiten gemäß §§ 3 und 4 Abs. 1 Nds. VollzBeaVO, wonach die dort genannten Befugnisse dem Verwaltungsvollzugsbeamten die Möglichkeit geben, Sofortmaßnahmen zu ergreifen.
Die Nichtbestellung zum Verwaltungsvollzugsbeamten hätte zur Folge, dass im Gefahrenfall ohne Anwesenheit eines Verwaltungsvollzugsbeamten eine schriftliche Verfügung von Seiten der Verwaltungsbehörde für Maßnahmen im Rahmen der Gefahrenabwehr gemäß § 1 NBrandSchG und aufgrund anderer Rechtsvorschriften, die die Hilfeleistung betreffen, erwirkt werden müsste.
Gemäß § 4 Abs. 1 VollzBeaVO ist die Ausübung der Befugnisse nach § 3 VolllzBeaVO auf den nach Art und Ausmaß der Vollzugsaufgaben erforderlichen Umfang zu beschränken.
Folgende Befugnisse sollen gemäß dem Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG) vom 19.01.2005 in der zurzeit geltenden Fassung übertragen werden:
Die allgemeinen Befugnisse der Polizei und Verwaltungsbehörden - § 11 NPOG - sowie die Befugnisse zur Befragung und Auskunftspflicht - § 12 NPOG - zur Identitätsfeststellung und Prüfung von Berechtigungsscheinen - § 13 NPOG - zur Platzverweisung - § 17 NPOG - zur Durchsuchung von Personen - § 22 NPOG - zur Durchsuchung von Sachen - § 23 NPOG - zum Betreten und Durchsuchen von Wohnungen - § 24 NPOG - und zur Sicherstellung von Sachen - § 26 NPOG –
Dabei besteht die Berechtigung, Zwangsmittel gemäß §§ 64 ff NPOG anzuwenden.
Die Schulung hat in einem Inhouse-Seminar am 26.01.2019 stattgefunden.
Es sollen daher nunmehr diese nachfolgend aufgeführten Funktionsträger/innen zu eigenen Vollzugsbeamten/innen der Samtgemeinde Hankensbüttel für Maßnahmen der Brandbekämpfung und Hilfeleistung bestellt werden:
Frank Imort Gemeindebrandmeister Günther Düvel stellv. Gemeindebrandmeister Christian Speitling Ortsbrandmeister der OFW Hankensbüttel Thomas Nagel stellv. Ortsbrandmeister der OFW Hankensbüttel Mathis Niebuhr Ortsbrandmeister der OFW Sprakensehl Holger Beck Ortsbrandmeister der OFW Steinhorst Christian Suchy stellv. Ortsbrandmeister Steinhorst Marc Gödecke Ortsbrandmeister der OFW Emmen Kai Hildebrand stellv. Ortsbrandmeister der OFW Emmen Ralf Köllner Ortsbrandmeister der OFW Lingwedel Thorsten Gaas Ortsbrandmeister der OFW Repke
Die übrigen Funktionsträger werden schnellstmöglich geschult und anschließend ebenfalls zu Vollzugsbeamten/innen der Samtgemeinde Hankensbüttel für Maßnahmen der Brandbekämpfung und Hilfeleistung bestellt.
Beschlussvorschlag:
Die im Sachverhalt genannten Fuktionsträger der Freiwilligen Feuerwehr der Samtgemeinde Hankensbüttel werden zu eigenen Verwaltungsvollzugsbeamten/innen der Samtgemeinde Hankensbüttel für Maßnahmen der Brandbekämpfung und Hilfeleistung im Sinne des § 1 Abs. 3 Ziffer 2 d der Niedersächsischen Vollzugsbeamtenverordnung (Nds. VollzBeaVO) vom 13. März 1995 in der zurzeit gültigen Fassung mit Wirkung zum 02.10.2019 bestellt. Finanzielle Auswirkung: einmalig ca. 0 € jährlich folgend ca. 0 €
Anlagen:
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