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Vorlage - Hkb/283/20
Beschlussvorschlag: Dem Antrag gem. § 23 (5) BauNVO auf Errichtung einer Garage in der nicht überbaubaren Fläche wird nicht zugestimmt.
Sachverhalt: Ein Grundstückseigentümer plant den Bau seiner Garage teilweise auf einer Fläche, die gemäß Bebauungsplan „Hinter den Gärten“ als „nicht überbaubare Fläche“ gilt. Die Garage würde direkt an den Fußweg grenzen. Gem. § 23 (5) BauNVO können u. a. Garagen in der nicht überbaubaren Fläche auf Antrag genehmigt werden, wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist. Dies ist zwar hier nicht der Fall, dennoch wurde im Bebauungsplan die größtmögliche Grundflächenzahl (0,4) für ein Wohngebiet festgesetzt, um das Grundstück innerhalb der Baugrenze bestmöglich ausnutzen zu können.
Anlagen: Skizze des Bauvorhabens B-Plan „Hinter den Gärten“
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