Die Geburt eines Kindes muss dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich es geboren wurde, angezeigt werden.
Bei Geburten in Geburtskliniken wird von diesen die Anzeige vorgenommen.
Zur Anzeige einer Geburt sind in nachstehender Reihenfolge verpflichtet:
der Vater des Kindes, wenn er Mitinhaber der elterlichen Sorge ist,
die Hebamme, die bei der Geburt zugegen war, oder
der Arzt, der dabei zugegen war, oder
jede andere Person, die dabei zugegen war oder von der Geburt aus eigenem Wissen unterrichtet ist, oder
die Mutter, sobald sie dazu imstande ist.